Neues Tierschutzgesetz 2017 gefährdet den Fortbestand gemeinnütziger Tierschutzvereine

DAS NEUE TIERSCHUTZ-GESETZ 2017 GEFÄHRDET DURCH DAS „AUS FÜR ONLINE-TIERINSERATE“ DEN FORTBESTAND GEMEINNÜTZIGER VEREINE!!

Im ursprünglichen Begutachtungstext dieses Gesetzes waren auch Vereine inkludiert, weiterhin online ihre Inserate schalten zu dürfen. Doch dieser Passus wurde im letzten Moment geändert und fiel – unbeachtet von der Öffentlichkeit. Gemeinnützigen Vereinen, die nicht gewinnorientiert arbeiten und ausschließlich dem Tierschutz dienen, könnte somit die Existenz-Grundlage für deren Projekte entzogen werden.

Hier die 3 entscheidenden Paragraphen, deren Auslegung Ländersache sein wird. Allfällige Anpassungsmodalitäten, um ein gesetzeskonformes Arbeiten ermöglichen zu können, werden, wenn überhaupt, erst nach Inkrafttreten des Gesetzes von den zuständigen Behörden mitgeteilt. Das Ausmaß der Auflagen wird erst dann klar definiert werden. Einzig und allein Züchter, Gewerbetreibende und Mitglieder der Land- und Forstwirtschaft dürfen nach wie vor ihre Tiere online feilbieten.

§ 8a Abs. 2:
„(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.“

„Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren § 31a.
Wer Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.“

§ 31. (1)
Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.